DER BAUSV 3/2019


Christoph Halfmann


Top-Thema: Die »allgemein anerkannten Regeln der Technik« und der »Stand der Technik«

Maßstab für die sachverständige Beurteilung


In einem Beweisbeschluss des Landgerichts Oldenburg (Az. 13 01637/16) aus dem Jahr 2017 war die folgende Vorgabe an den Sachverständigen zu lesen:

»Der Sachverständige mag davon ausgehen, dass die Parteien vereinbart haben, dass alle Arbeiten nach dem Stand der Technik auszuführen sind. Den Begriff ›Stand der Technik‹ möge der Sachverständige vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Regeln der Technik verstehen. Diese stellen die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig in der Praxis bewährt sind. Dem entspricht der Begriff des Standes der Technik, bei dem es allerdings keiner Bewährung in der Praxis bedarf.«

Es soll hier nicht verschwiegen werden, dass es in dem zugrunde liegenden Fall unter anderem auch darum ging, ob der Bauunternehmer, der ein mehrstöckiges Wohn- und Bürohaus schlüsselfertig errichtet hatte, nach dem »Stand der Technik«, den die Parteien nach Ansicht des Gerichts im Vertrag als Referenz vereinbart hatten, getrennte Abwasseranschlüsse für Trockner und Waschmaschinen, den Einbau von Türstoppern und wandhängende Toilettenbürsten schuldete, obwohl diese in der vertraglich vereinbarten detaillierten Leistungsbeschreibung mit keinem Wort erwähnt worden waren.

Keine ganz leichte Aufgabe für den vom Gericht bestellten Sachverständigen.

Jeder, der sich näher mit den Beziehungen zwischen Recht und Bautechnik befasst, glaubt zu wissen, was gemeint ist, wenn von den »allgemein anerkannten Regeln der Technik« die Rede ist. Trifft das aber auch für den »Stand der Technik« zu? Verfolgt man diese Frage weiter, stellt man fest, dass in Literatur und Rechtsprechung leider eine weit verbreitete Begriffsverwirrung herrscht. Beide Begriffe werden häufig synonym gebraucht. Selbst der Bundesgerichtshof unterscheidet in einem Urteil des 4. Zivilsenats vom 24.05.2013 nicht trennscharf, sondern kombiniert beide Begriffe fehlerhaft zum »allgemein anerkannten Stand der Technik« (NJW 2013, 2271).

Bezeichnen beide Begriffe überhaupt unterschiedliche Standards? Was unterscheidet sie, wenn das der Fall sein sollte?


Der Begriff des Mangels

Die (Rechts-)Frage, ob die Leistung einen Mangel aufweist, ist nach § 633 Abs. 2 BGB für das Werkvertragsrecht in drei Stufen zu prüfen und zu beantworten:

Hat das Werk die vereinbarte Beschaffenheit?

Wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist, eignet sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung?

Sonst: Eignet sich das Werk für die gewöhnliche Verwendung und weist es eine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann?


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