Hans Ganten


Top-Thema: AGB-Kontrolle der VOB/B nach Neuem Bauvertragsrecht


Das Neue Bauvertragsrecht wirft neben anderen Problemen auch die Frage auf, wie wir uns ab dem 1.1.2018 auf die AGB-Kontrolle der VOB/B einzustellen haben.

Dazu soll in einer Vorbemerkung an die generelle Problemlage erinnert werden (Ziff. 1.). Im Anschluss daran werden die konkret nach neuem Recht auftretenden Fragen behandelt (Ziff. 2.).


1. Vorbemerkung

Die AGB-Kontrolle von Bestimmungen der vertraglich vereinbarten VOB/B findet – je nach Fallkonstellation – auf unterschiedliche Weise statt:

a) Unternehmerverträge; VOB/B als Ganzes

Ist die bei Vertragsschluss einbezogene VOB/B als Ganzes vereinbart und kein Verbraucher Vertragspartner des Verwenders, so findet eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen der VOB/B nach Maßgabe der §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 und 308 Nr. 1 a, b BGB nicht statt, § 310 Abs. 1, Satz 3 BGB. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass die Ausgewogenheit der gesamten VOB/B insbesondere nach § 307 BGB, der Grundnorm für die Inhaltskontrolle, auch in diesen Fällen zu prüfen ist (dazu vgl. u. Ziff. 2.  a).

b) Unternehmerverträge; VOB/B-Vereinbarung nicht als Ganzes

Ist die bei Vertragsschluss einbezogene VOB/B – wiederum ohne Verbraucherbeteiligung – nicht als »Ganzes«, sondern lediglich in ausgewählten Teilen oder mit Änderungen im Vertragskonzept vereinbart, findet eine Inhaltskontrolle auch der Einzelbestimmungen statt. Es kommt nicht darauf an, ob die Abweichungen vom Vertragstext der VOB/B »wesentlich« sind oder nicht. Entsprechendes gilt, wenn nur einzelne Bestimmungen oder Abschnitte (etwa: »Das Gewährleistungsrecht«) der VOB/B in den Vertrag übernommen werden (dazu vgl. u. vor 2. b).

c) Verbraucherverträge

Ist der Bauvertrag auf Grundlage der VOB/B mit einem Verbraucher geschlossen, gilt § 310 Abs. 3 BGB. Eine Kontrollbeschränkung am Maßstab der §§ 305 f. BGB gibt es nicht. Sofern die VOB/B in diesen Fällen überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen ist, gilt sie generell als AGB-Werk, dessen Kontrollhürden durch die Regel des § 310 Abs. 3 BGB sogar noch erhöht sind (dazu vgl. u. 3.).

d) Verträge zwischen dem 1.1.2002 und 1.1.2018

Auf sämtliche Verträge, die in diesem Zeitpunkt wirksam geworden sind, findet die Kontrolle der einbezogenen VOB/B anhand der obigen Kriterien am Recht des ab 1.1.2002 geltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG) statt.

Der Übergang vom (bis Anfang 2002 geltenden) alten Schuldrecht auf das (bis Ende 2017 geltende) »Neue Schuldrecht« (SMG) hat nach Auffassung des BGH an dem oben dargestellten Kontrollmechanismus prinzipiell nichts geändert. Soweit sich allerdings das Leitbild des Werkvertragsrechts bereits mit dem SMG gewandelt hat, waren auf nach Beginn des Jahres 2002 wirksam gewordene Verträge auch die Kontrollkriterien des SMG anzuwenden.

e) Übergang zum 1.1.2018

Mit der zum 1.1.2018 eintretenden Gesetzesänderung gilt »prüftechnisch« nichts Neues: Für VOB/B-Verträge, die unter dem neuen Recht wirksam werden, gilt nach wie vor § 310 BGB mit den darin enthaltenen Varianten. Damit sind aber die Probleme nicht gelöst. Das neue Werkvertrags- und Bauvertragsrecht enthält in vielen Punkten einen echten Paradigmenwechsel, dem die VOB/B bisher nicht angepasst worden ist. Die Kontrolle von VOB/B-Verträgen erfolgt aber am Maßstab der Leitbilder des neuen Rechts, die sich in der bisher geltenden VOB/B gar nicht oder nur in Anklängen wiederfinden. Was bedeutet dies?


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