• 13.01.2023

Rechtsprechungstipp: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten im Bauprozess

Leitsätze

  1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind diejenigen Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hierzu gehören ausnahmsweise auch die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens, wenn es zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess erforderlich war, vorausgesetzt, dass die Sachkunde der Partei nicht ausreichte. Dies bedeutet, dass das Gutachten unmittelbar prozessbezogen sein muss, also ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Gutachten und dem Rechtsstreit bestanden haben muss.
  2. Daran fehlt es, wenn die Einholung des Privatgutachtens dazu dient, die Prozessaussichten zu beurteilen und/oder die Einstandspflicht und die Anspruchsmöglichkeiten zu prüfen.
  3. An der Prozessbezogenheit fehlt es auch, wenn die Bauvertragsparteien vorprozessual einen Ortstermin unter Hinzuziehung eines Privatgutachters durchführen, in dem die Einigung über die Verantwortlichkeit für aufgetretene Mängel scheitert.
  4. Die Kosten eines Privatgutachters für die Tätigkeit im Prozess sind allerdings erstattungsfähig, wenn die den Privatgutachter beauftragende Partei ohne die gutachterliche Unterstützung zu substantiiertem Prozessvortrag nicht in der Lage war.


Aus den Gründen

Das Oberlandesgericht hatte als Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Münster vom 12.10.2021 zu entscheiden; die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind diejenigen Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hierzu gehörten ausnahmsweise auch die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens, wenn es zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess erforderlich war, vorausgesetzt, dass die Sachkunde der Partei nicht ausreichte.

Das Gutachten muss unmittelbar prozessbezogen sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.04.2019, AZ: VI ZB 41/17, Tz. 9, BGH, Beschluss vom 26.02.2013, AZ. VI ZB 59/12, Tz. 4).

Die Prozessbezogenheit setzt voraus, dass ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Gutachten und dem Rechtsstreit besteht. Sie fehlt, wenn das Gutachten zu einem Zeitpunkt eingeholt wurde, in dem sich der Rechtsstreit noch nicht einigermaßen konkret abzeichnete. Das ist der Fall bei Gutachten zur Beurteilung der Prozessaussichten, der Einstandspflicht und der Anspruchsmöglichkeiten. Die Entscheidung über das »Ob« einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist ausschließlich der Sphäre der Partei zuzuordnen. Die Beauftragung des Gutachters muss vielmehr das »Wie« der Prozessführung betreffen.

Darüber hinaus muss eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen dürfen. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.04.2019, AZ: VI ZB 41/17, Tz. 9).

Die Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens sind dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten ist, weil der Partei anderenfalls eine gerichtlich geforderte Substantiierung nicht möglich wäre oder wenn die Partei anderenfalls ein gerichtlich eingeholtes Gutachten nicht überprüfen, insbesondere Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen nicht formulieren könnte (vgl. dazu Musielak / Voit / Flockenhaus § 91 ZPO Rdnr. 59 b mit weiteren Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen für die Privatgutachten nicht erstattungsfähig.


OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2022, Az. I-25 W 214/21


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