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Schematisch Schnitt einer eingebauten Brandschutzklappe (rot = Bauteil der BSK mit Asbestverdacht) Quelle: GVSS e.V.
  • 10.09.2021

Handlungsempfehlungen zum Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen

Gemäß der LASI-Leitlinie LV 45 1.2.5 (Ergänzung 2018, S. 58 unter I2 Anhang I Nr. 2.4) unterliegt die Prüfung asbesthaltiger Brandschutzklappen (BSK) einer Anzeige- und Sachkundepflicht.

Freimessungen gemäß Arbeitsplan sind dann notwendig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Asbestfasern im Rahmen der Wartung durch die Auslässe der Lüftungsanlage in die Räume gelangen, welche an die Lüftung angeschlossen sind. Der Verdacht auf eine Freisetzung von Asbest ist laut LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) bereits begründet, wenn im Rahmen von Wartungsarbeiten die asbesthaltigen Brandschutzklappen nur inspiziert werden und hierzu der Revisionsdeckel geöffnet wird. Das Wartungsunternehmen hat daher immer vorab eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Prüfung auf Asbest hat nach Klappentyp, dem Alter und Zustand der Klappe und entsprechend dem Umgang mit dem Material zu erfolgen. Befinden sich die Asbestprodukte innerhalb der BSK in einem ordnungsgemäßen Zustand, ist grundsätzlich keine Belastung durch Öffnung des Revisionsdeckels gegeben.

Der Verdacht einer Asbestexposition ist somit nicht erst begründet, wenn im Rahmen der Wartungsarbeiten auch die Auslösung (und Rückstellung) der asbesthaltigen Brandschutzklappen erfolgt. Er ist auch dann schon gegeben, wenn der Zustand nicht in Ordnung ist. In diesem Fall muss mit Fasern auch vor Auslösung der Klappe (z. B. durch Ablagerung im Kanal) gerechnet werden.

Nach LASI-Einschätzung sollen alle Räume, die an die gewarteten Lüftungsstränge angeschlossen sind und über Auslässe verfügen, bei denen es sich um eine Zuluftanlage in die Räume handelt, freigemessen werden, da eine Kontamination dieser Räume nicht ausgeschlossen werden kann. Erfolgt die Beurteilung der Ergebnisse unter Zugrundelegung des Arbeitsstättenrechts und nicht des Gefahrstoffrechts, wären lediglich ubiquitär vorhandene Konzentrationen akzeptabel.

Der aktuelle Entwurf mit Stand Januar 2021 zur Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) – Ausgabe 2021/1 zeigt auf, dass sich asbesthaltige Brandschutzklappen nicht mit Hilfe des Formblattes beurteilen lassen. Sie sind gemäß Entwurfsfassung einer individuellen Bewertung zu unterziehen. Dabei ist auch die Nutzungsdauer gemäß REACH Verordnung Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Nr. 6 zu beachten.

Der Gesamtverband Schadstoffsanierung (GVSS) e.V. hat aufgrund dieser Festlegungen eine Handlungsempfehlung erstellt, mit der ein praktikabler Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen bei der Wartung oder aber auch beim Ausbau gegeben ist.

Download der Handlungsempfehlung:
https://www.gesamtverband-schadstoff.de/media/gvss_handlungsempfehlungen_bsk_2021-03-18_final.pdf

 

 

Gesamtverband Schadstoffsanierung (GVSS) e.V.

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