• 20.11.2020

Expertenmeinung: Die JVEG-Novelle kommt – wird die Vergütung für gerichtliche Bausachverständige tatsächlich verbessert?

Im Gespräch: Dipl.-Ing. (FH) Lydia Hahmann, ö.b.u.v. Sachverständige für Historische Bauten, Altbausanierung und Holzschutz (IHK Köln) und Dipl.-Ing. Rüdiger Knäuper, ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Schäden an und Bewertung von Innenräumen (IHK Köln)

 

BauSV: Mit dem Entwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) sollen die Justizkosten- und das Rechtsanwaltsvergütungsrecht angepasst werden. Ziel des Entwurfs ist ausweislich seiner Begründung, dass auch die Honorare von Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zuletzt zum 1. August 2013 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden sind. Seitdem haben sich die Vergütungen, die Sachverständige sowie Sprachmittlerinnen und Sprachmittler auf dem freien Markt erzielen, jedoch zum Teil deutlich von den Honorarsätzen des JVEG entfernt.

Um die vergütungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu erhalten, dass den Gerichten und Staatsanwaltschaften weiterhin qualifizierte Sachverständige in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, bedurfte es einer Anpassung der gesetzlichen Vergütung. Die Vergütungssätze des JVEG für Sachverständige sollen mit dem Gesetzentwurf an die marktüblichen Honorare angepasst und zudem einzelne strukturelle Änderungen im Vergütungsrecht vorgenommen werden.

Ganz allgemein gesprochen, Frau Hahmann, Herr Knäuper: Wird der Gesetzentwurf diesem Ziel im Bereich der Sachverständigenvergütung gerecht?

Hahmann: Nein, dem wird der Gesetzentwurf aus unserer Sicht nicht gerecht, da die zugrunde liegenden Stundensätze bereits schon vor Einführung des Gesetzes nicht mehr marktgerecht und daher überholt waren. Derzeit können wir noch nicht abschätzen, wann das Gesetz mit welchen Änderungen genau in Kraft treten wird. Sicher scheint jedoch, dass es mit Einführung die Stundensätze erneut für einige Jahre festschreiben wird.

Knäuper: Für uns Bausachverständige galt bisher i.d.R. ein Stundensatz von 85,00 Euro netto. Dieser sollte im ursprünglichen Gesetzesentwurf auf 110,00 Euro angehoben werden. Der 10%-ige Justizrabatt sollte entfallen, im Gegenzug auch die Vergütung für Fotos. Das ist Augenwischerei. Im Endeffekt blieben ca. 100,00 Euro. 15% Steigerung in einer Dekade, das ist weniger als ein Inflationsausgleich.

 

BauSV: Wird die gerichtliche Gutachtentätigkeit nun deutlich attraktiver? Bekommen gerichtlich bestellte Bausachverständige künftig ein marktübliches Honorar?

Hahmann: Sicherlich wird weiterhin niemand aufgrund der im JVEG festgeschriebenen Vergütungsaussichten die öffentliche Bestellung anstreben. Die Anhebung der Stundensätze hebt diese lediglich auf ein Niveau aktuell üblicher Architekten- bzw. Ingenieurstundensätze. Den Finanzierungsmehraufwand, den die Sachverständigentätigkeit durch Investitionen in Untersuchungsgeräte, deren Wartung und stete Weiterbildungen erfordert, deckt die Vergütung weiterhin nicht ab.

Knäuper: Die Architekten- und Ingenieure rechnen ihre Honorare i.d.R. zusätzlich mit sieben bis zehn Prozent Nebenkostenzuschlag ab. Davon sind wir Sachverständige immer weiter entfernt. Bei den Sachverständigen sollen die Nebenkosten gerade zu einem erheblichen Teil kassiert werden. Nein, attraktiver wird die Sachverständigentätigkeit dadurch nicht.

 

BauSV: Nach § 9 Abs. 1 JVEG (neu) bemisst sich das Honorar des Sachverständigen nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. Sind die Sätze in den Sachgebieten der Anlage 1 denn jetzt angemessen?

Hahmann: Dem Gesetzgeber nach ordnet der Richter gemäß Anlage 1 den Stundensatz zu und teilt diese Entscheidung dem Sachverständigen mit. Differenziert wird in den Stundensätzen nun weiterhin zwischen den Kategorien »Schadensfeststellungen und -ursachenermittlungen«, »Planung« und »handwerklich-technischer Ausführung«. Übliche Gutachtenaufträge der Sachverständigen für Schäden an Gebäuden umfassen aufbauend auf Schadensfeststellungen meist auch die Bewertung der Planung und der Ausführung. Eine Differenzierung der Stundensätze zwischen »Planung« und »Ausführung« erklärt sich daher nicht.

Die Anlage 1 bietet eine eher theoretische und viel zu differenzierte Stundensatzkategorisierung, die sich weiterhin nicht an den Bestellungsgebieten der Sachverständigen orientiert und daher nach wie vor als praxisfern zu bewerten ist.

Leider fehlt in den Stundensatzvorgaben noch immer eine Honorierung der in einem Sachverständigenbüro mitwirkenden qualifizierten Mitarbeiter und Backoffice-Angestellten, welche durch Ortsterminvorbereitungen bis hin zum abschließenden Korrekturlesen die Gutachtenbearbeitung beschleunigen und auch die Kosten der Gutachten reduzieren helfen. Das Gesetz honoriert daher weiterhin das antiquierte Bild des Einzelkämpfer-Sachverständigen, der bis zur Aktenarchivierung alles allein macht.

Knäuper: Zur Leistung qualifizierter Mitarbeiter haben wir ausführlich in »Der BauSV«, Ausgabe 5/2019 (S. 57–61) geschrieben. Ich frage mich, ob die Akteure im Gesetzgebungsverfahren so etwas überhaupt lesen, geschweige denn, ob sie das auch nur annähernd interessiert.

 

BauSV: Der Entwurf sieht vor, dass künftig Aufwendungen z.B. für Fotos mit dem Honorar (insbesondere nach § 9 JVEG) abgegolten sein sollen. Diese Änderung soll der Vereinfachung und Beschleunigung des Abrechnungsverfahrens dienen. Der Entwurf sagt, dass die Aufwendungen für die Fertigung von Fotos durch die Digitalfotografie zum Teil deutlich gesunken sind und vielfach kein Abzug oder Ausdruck erforderlich sein werde, wenn das Foto nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sei.

Die Sachverständigen müssten wegen des Fortschritts auf dem Gebiet der Fototechnik auch keine teuren Spezialkameras mehr kaufen. Zudem werde mit der Einbindung der Sachverständigen in den elektronischen Rechtsverkehr die Zahl der Abzüge und Ausdrucke perspektivisch noch weiter zurückgehen. Diese Kosten sollen daher zu den üblichen Gemeinkosten zählen, die nicht gesondert abgerechnet werden können und die auch nicht durch eine gesonderte Erstattung der gefertigten Fotos mit entgolten werden müssen.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der sogenannte »Justizrabatt« entfallen soll, durch den die Honorarstundensätze nach der Anlage 1 derzeit auf 90 Prozent der marktüblichen Vergütung begrenzt sind. Vor diesem Hintergrund erscheint die vergleichsweise geringfügige Beschränkung des Vergütungsanspruchs durch den Wegfall der Erstattungsfähigkeit von Fotos im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Abrechnungsverfahrens in der Gesamtschau sachgerecht.

Ist diese Änderung wirklich sachgerecht? Was ist mit Sachverständigen, die für ihre Sachverständigentätigkeit teure Spezialkameras erwerben müssen wie z.B. Wärmebildkameras usw.?

Hahmann: Die nun angedachte Reduktion der Fotokosten mindert den in Anlage 1 benannten neuen Stundensatz zusätzlich. Natürlich fallen auch mit dem digitalen Fortschritt weiterhin Kosten für Fotos an. Auch wenn Kameras preiswerter geworden sind, verschleißen sie in unserer Tätigkeit bei täglichem Einsatz auf Baustellen auch sehr schnell. Selten hält eine Kamera länger als zwei Jahre. Hinzu kommen Kosten für Langzeitarchivierung hoher Speicherkapazitäten, Datenschutz, Serversicherheit.

Die Anschaffung von Wärmebildkameras wie auch alle weiteren Untersuchungsgeräte werden im Rahmen der gerichtlichen Gutachtenerstattung weiterhin überhaupt nicht honoriert.

Knäuper: Mit dem Durchwinken der aus dem Hut gezauberten neuen Vorlage vom 26.10.2020 im Bundesrat soll der 10%-ige Justizrabatt wieder durch die Hintertür eingeführt werden. Vergessen wurde, dann auch den Abzug für Fotokosten wieder rückgängig zu machen. Er sollte schließlich als Ausgleich für den Justizrabatt herhalten.

Im Endeffekt würde der ursprünglich ausgehandelte 110-Euro-Stundensatz nach Abzug von 10% Justizrabatt und ca. 10% Fotorabatt auf rund 90 Euro fallen. Gegenüber 2013 haben die Sachverständigen nun 5 Euro Stundensatz mehr, vermutlich für die nächste Dekade.

Begründet wird dies alles mit der Coronakrise. Während die Erhöhung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren ohne Änderungen in der 995. Sitzung des Bundesrates am 06.11.2020 durchgewinkt wurde, bleiben die Sachverständigen wie so oft die Verlierer. Ich gehe davon aus, dass mit neuen Impfstoffen die Coronakrise ein Ende findet. Dann zahlen die Sachverständigen bis zur nächsten Erhöhung weiter in die »Corona-Ausgleichskasse«.

Das alles ist nicht schlüssig. Schließlich werden die Sachverständigenkosten von den Prozessparteien (Ausnahme PKH) bezahlt und nicht von der Justiz oder den Ländern. Für die ist es nur ein durchlaufender Posten.

Unsere massiven Einwände, die wir unmittelbar nach der Bundesratssitzung an die maßgelblichen Verbände geschrieben haben, scheinen aber Wirkung zu zeigen. Zurzeit liegt die Vorlage bei der Bundesregierung. Und die hat sich nach aktuellem Stand vom 11.11.2020 gegen die Beibehaltung bzw. Wiederbelebung des Justizrabattes geäußert. Das macht Hoffnung.

 

BauSV: Nach § 8a JVEG entfällt bisher die Vergütung für eine mangelhafte Leistung. Nach der Rechtsprechung muss jedoch im Falle einer mangelhaften Leistung vor einer Beschränkung des Vergütungsanspruches grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Dabei soll die heranziehende Stelle die objektiv feststellbaren Mängel benennen und unter Fristsetzung ermöglichen, diese Mängel zu beheben.

Behebt der Berechtigte binnen der gesetzten Frist die Mängel nicht, erhält er seine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertet werden kann. Behebt er hingegen die Mängel, soll eine Reduzierung des Vergütungsanspruches aus diesem Grund nicht mehr in Betracht kommen.

In § 8a Absatz 2 JVEG soll daher ein neuer Satz 3 eingefügt werden. Damit soll klargestellt werden, dass die Berechtigten für die Nachbesserung, zu der sie nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 JVEG aufgefordert wurden, kein Honorar und auch keine sonstige Vergütung im Sinne des § 8 Absatz 1 JVEG erhalten. Ist das angemessen?

Hahmann: Mangelhafte Leistungen sind kostenfrei nachzubessern. Dies gilt grundsätzlich auch für Sachverständige. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Verwertbarkeit eines Gerichtsgutachtens immer abhängig ist von der Qualität der gestellten Beweisfragen, dem Umfang der bereitgestellten Grundlagen und dem zur Verfügung stehenden Zeit- und Kostenrahmen. Eine Erweiterung der Beweisfragen, zusätzliche Informationen oder die Genehmigung weiterer Untersuchungen führen häufig zu Gutachtenergänzungen, ohne dass dies einer vorhergehend mangelhaften Sachverständigenarbeit geschuldet ist.

Knäuper: Bei den meisten Gutachten werden aufgrund von Nachfragen der Parteien oder aus taktischen Gründen Ergänzungsgutachten und Anhörungen erforderlich. Häufig dienen diese dazu, das Gutachten möglichst zu entkräften, zumindest aus Sicht der »unterlegenen« Partei. Diese Praxis könnte in Zukunft auch dazu führen, dass die Ergänzungen als Nachbesserungen gewertet werden. Damit stehen dann weitere Honorarreduzierungen ins Haus. Hier sollte gegengesteuert werden. Wir bleiben am Ball.

 

BauSV:  Frau Hahmann, Herr Knäuper, vielen Dank für das Gespräch.

 

Kontakt

Dipl.-Ing. (FH) Lydia Hahmann
Dipl.-Ing. Rüdiger Knäuper
Bergstraße 219
51519 Odenthal
Telefon: 02174 74759-0
Telefax: 02174 74759-29
E-Mail: info@bausachverstaendige.eu
Internet: www.bausachverstaendige.eu

 


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