Abmahnrisiken für Hersteller und Planer im Zusammenhang mit der TR Instandhaltung
Foto: Deutsche Bauchemie
  • 10.06.2021

Abmahnrisiken für Hersteller und Planer im Zusammenhang mit der TR Instandhaltung

Verwendung von DIBt-Gutachten und prüffähigen Bescheinigungen für TR Instandhaltung birgt Abmahnrisiken für Hersteller und Planer

Vereinzelt wird in Publikationen empfohlen, dass Planer bzw. bauausführende Unternehmen von den Herstellern von EN-1504-Produkten über die Leistungserklärungen hinaus zusätzliche Leistungsangaben, etwa in Gestalt von DIBt-Gutachten bzw. prüffähigen Bescheinigungen, verlangen sollten. Die Hersteller sollen damit Produktleistungen nach Maßgabe der vom DIBt veröffentlichten Technischen Regel Instandhaltung (TR Instandhaltung) angeben. Die Verwendung solcher Bescheinigungen, die zusätzliche Angaben zu harmonisierten Produktleistungen enthalten, ist aber unzulässig.


Produkthersteller, die solche Dokumente zur Verfügung stellen, können nach Wettbewerbsrecht (UWG) abgemahnt werden. Die Bauproduktenverordnung verbietet für harmonisierte Bauprodukte die Angabe von zusätzlichen Produktleistungen in Bezug auf wesentliche Merkmale. Daher dürfen prüffähige Bescheinigungen oder vergleichbare Dokumente, die solche Leistungsangaben zu zusätzlichen nationalen Anforderungen nach der TR Instandhaltung aufweisen, für EN-1504-Produkte nicht verwendet werden.

Ebenso dürfen Planer bzw. ausführende Unternehmen entsprechende Dokumente mit Angaben für harmonisierte Bauprodukte nicht von Herstellern anfordern. Sie würden ebenfalls gegen das UWG verstoßen. Denn ein solches Verhalten ist eine Aufforderung zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten und damit selbst rechtswidrig. Entsprechend dürfen Planer und ausführende Unternehmen keine solchen prüffähigen Bescheinigungen am Markt verwenden.

Weiterhin sind Planer dem Risiko ausgesetzt, nach einem Regelwerk geplant und gebaut zu haben, das bei einem erfolgreichen Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland zurückgezogen werden muss und zum Zeitpunkt einer Abnahme von Bauleistungen nicht mehr gilt.


Europäische Kommission hält die TR Instandhaltung für europarechtswidrig

Unabhängig hiervon ist anzumerken, dass die Europäische Kommission und auch EU-Mitgliedstaaten die TR Instandhaltung für europarechtswidrig halten. Die vereinzelt verbreitete Ansicht, das Notifizierungsverfahren zur TR Instandhaltung habe zur Europarechtskonformität geführt, ist nicht nur falsch, vielmehr hat die Kommission die TR Instandhaltung in diesem Notifizierungsverfahren sogar ausdrücklich als »mit dem EU-Recht unvereinbar« eingeordnet und Deutschland zu einer Anpassung aufgefordert. Die Kommission behält sich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die TR Instandhaltung vor.


DIBt muss rechtswidrige Regelungen zurückziehen

Das DIBt hat Anfang 2021 das Regelwerk bestehend aus Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (M-VV TB) (2020/1) und TR Instandhaltung – auf Grundlage von ebenfalls unzulässigen Regeln von BMVI, BAST und BAW – veröffentlicht, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kommission das Regelwerk als europarechtswidrig ansieht. Zum Nachweis von unzulässigen Zusatzanforderungen der TR Instandhaltung bietet das DIBt zudem die Erstellung der DIBt-Gutachten an, deren Verwendung aber – wie angesprochen – rechtswidrig ist.

Nach Ansicht der Deutschen Bauchemie kann die TR Instandhaltung als rechtswidriges Regelwerk keinen Bestand haben und muss in einer grundlegenden Überarbeitung an die europäischen und bauordnungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden.

Über Deutsche Bauchemie e.V.

Die Deutsche Bauchemie vertritt seit über 70 Jahren die Interessen ihrer Mitgliedsfirmen und deutschen Tochterunternehmen ausländischer Konzerne gegenüber der Fachöffentlichkeit, Politik, Behörden, Wissenschaft und Medien. Der Industrieverband gehört als Fachorganisation zum Verband der Chemischen Industrie (VCI). Die mehr als 130 Mitgliedsunternehmen erwirtschafteten 2019 mit rund 32.000 Beschäftigten einen Umsatz von 8,5 Milliarden Euro in Deutschland. Das entspricht der Hälfte des europäischen Marktvolumens und etwa einem Viertel des Weltmarktes.

 

Deutsche Bauchemie e.V.
Mainzer Landstraße 55
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069 2556-1318
Telefax: 069 2556-1319
E-Mail: info@deutsche-bauchemie.de
Internet: www.deutsche-bauchemie.de


BauSV-APP

zur Informationsseite BauSV-App/BauSV-E-Journal

Die Zeitschrift »Bausachverständige« gibt es auch digital für Tablet und Smartphone.

mehr Informationen

NEWSLETTER

Der BauSV-Newsletter bietet Ihnen alle zwei Monate kostenlos aktuelle und kompetente Informationen aus der Bausachverständigenbranche.

zur Newsletter-Anmeldung

Zurück zum Seitenanfang